Allgemeine Geschäftsbedingungen der ABL-Entlackungsfabrik GmbH
Stand: 20. August 2024
1.Allgemeines – Geltungsbereich
1.1Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ABL-Entlackungsfabrik GmbH (nachfolgend „unsere AGB“ oder „diese AGB“ genannt) gelten für alle Verträge (nachfolgend „Vertrag“ oder auch „Auftrag“) zwischen der ABL-Entlackungsfabrik GmbH, Reizenwiesen 22, 73642 Welzheim (nachfolgend „ABL“ oder „uns“ oder eine „Partei“) und unseren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ oder eine „Partei“; der Auftraggeber und ABL nachfolgend gemeinsam die „Parteien“) über Entlackungs-, Entrostungs-, Bestrahlungs-, Beschichtungs-, Reinigungs- und Lackierungsarbeiten (nachfolgend gemeinsam „Arbeiten“) an Gegenständen des Auftraggebers. Unsere AGB gelten für Verbraucher und Unternehmer, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist. „Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). „Unternehmer“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).
1.2Für Verbraucher gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt ihres Auftrags gültigen Fassung. Ist der Auftraggeber Unternehmer, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt des Auftrags des Auftraggebers gültigen Fassung, jedenfalls in der dem Auftraggeber zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf die Geltung dieser AGB hinweisen müssen.
1.3Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von unseren AGB abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief oder E-Mail), zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Leistung gegenüber dem Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
1.4Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor unseren AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist – vorbehaltlich des Gegenbeweises – ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und uns bzw. unsere Bestätigung mindestens in Textform (z. B. E-Mail) maßgebend.
1.5Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform (z. B. E-Mail). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
1.6Hinweise in diesen AGB auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2.Musterarbeit
2.1Vor Vertragsschluss kann der Auftraggeber uns einen Gegenstand zur Verfügung stellen, um das Verfahren der gewünschten Arbeiten zu testen. Die Musterarbeit erfolgt je nach individueller Vereinbarung unentgeltlich oder entgeltlich. Im Falle des Fehlens einer individuellen Absprache oder Vereinbarung, schuldet der Auftraggeber für die Durchführung der Musterarbeit eine übliche Vergütung.
2.2ABL darf auf jede mögliche Weise versuchen, die Muster zu bearbeiten. Für dabei eintretende Schäden am Muster hat der Auftraggeber keine Entschädigungsansprüche, es sei denn, er hat ABL zuvor schriftlich (d.h. per E-Mail, Fax oder Brief) darauf hingewiesen, dass das Muster entgegen der üblichen Geschäftspraxis nicht beschädigt werden darf.
3.Angebot, Bestellung, Erfüllung durch Dritte
3.1Sofern nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber berechtigt, unser Vertragsangebot innerhalb von 10 Werktagen nach dessen Zugang durch eine Bestellung anzunehmen.
3.2Bestellungen müssen in Schrift- oder Textform (z. B. Brief oder E-Mail) erklärt werden.
3.3Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise durch Dritte erfüllen zu lassen. Einer Zustimmung des Auftraggebers bedarf es hierfür nicht.
4.Widerrufsrecht
4.1Ist der Auftraggeber Verbraucher i.S.d. § 13 BGB und wird der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel verhandelt und abgeschlossen, hat der auftraggebende Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht. Fernkommunikationsmittel sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Vertragsschluss eigesetzt werden können, ohne dass die Parteien gleichzeitig körperlich anwesend sind (beispielsweise Briefe, Telefonate, E-Mails). Nachfolgend belehren wir den auftraggebenden Verbraucher über das gesetzliche Widerrufsrecht.
– WIDERRUFSBELEHRUNG –
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (ABL-Entlackungsfabrik GmbH, Reizenwiesen 22, 73642 Welzheim, Telefonnummer 07182 5319580 und E-Mail-Adresse welzheim@abl-technic.com mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
– ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG –
4.2Über das Muster-Widerrufsformular informieren wir nach der gesetzlichen Regelung wie folgt:
– MUSTER-WIDERRUFSFORMULAR –
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An ABL-Entlackungsfabrik GmbH, Reizenwiesen 22, 73642 Welzheim, welzheim@abl-technic.com
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
Bestellt am (*)/erhalten am (*)
Name des/der Verbraucher(s)
Anschrift des/der Verbraucher(s)
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
5.Geschuldete Beschaffenheit der von ABL erbrachten Arbeiten
5.1Die Entlackung, Reinigung, Entrostung sowie die Beschichtung (insbesondere KTL-Beschichtung, d.h. Kathodische Tauchlackierung) der Gegenstände erfolgt mittels industriellen Tauchverfahrens und ergänzend oder alternativ mittels Laserverfahrens und / oder Pyrolyse. Wir wählen die einzelnen Prozessschritte und das Verfahren aus und legen die anzuwendende Reihenfolge fest. Die einzelnen Prozessschritte umfassen insbesondere verschiedene Bäder (beispielsweise alkalisches Entlackungsbad, Beizebad, Tauchbad für KTL-Beschichtung), Säuberungsverfahren und Hitze.
5.2Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir im Rahmen der KTL-Beschichtung eine manuelle, nicht fest getaktete Beschichtungsanlage verwenden, bei der eine Stückbeschichtung erfolgt. Unsere KTL-Beschichtungsanlage weicht hinsichtlich des Verfahrens und hinsichtlich der erzielten Ergebnisse von den in der Automobilindustrie bei Neuwagen verwendeten „Durchlaufanlagen mit Drehelementen“ ab. Bei unserer KTL-Beschichtungsanlage und bei den übrigen Verfahren für die von uns angebotenen Arbeiten ist die Rotation und Bewegung des zu bearbeitenden Gegenstands limitiert. Daher können mit unserer KTL-Beschichtungsanlage und mit unseren übrigen Verfahren für die weiteren von uns angebotenen Arbeiten nicht alle Bereiche komplizierter Geometrien erreicht werden. Zudem sind unsere Verfahren ungeeignet, Oberflächenverschmutzungen in Hohlräumen zu entfernen. Je nach Gegenstand können wir daher maximal zwischen 93 % und 95 % des zu bearbeitenden Gegenstands mit dem jeweiligen Verfahren oder Prozessschritt bearbeiten, d.h. insbesondere reinigen, entlacken und / oder beschichten (nachfolgend „übliche Bearbeitungsquote“). Der Auftraggeber kann aufgrund der von uns genutzten Verfahren keine höhere Bearbeitungsquote als die übliche erwarten oder beanspruchen. Die übliche Bearbeitungsquote stellt daher die zwischen den Parteien vereinbarte Soll-Beschaffenheit dar, soweit in diesen AGB nicht geregelt ist, dass für bestimmte Gegenstände oder Materialien nur ein schlechteres Ergebnis als die übliche Bearbeitungsquote erzielt werden kann.
5.3Ferner ist eine raue, porige oder löchrige Oberfläche der Gegenstände sowie eine mit sichtbaren Pickel oder Koagulate aufweisende Oberfläche der Gegenstände von der vereinbarten Soll-Beschaffenheit der Parteien umfasst. Sofern Gegenstände des Auftraggebers bereits Korrosionsschäden aufweisen, können diese Oberflächen trotz Entrostung sehr rau bleiben. Die KTL-Beschichtung kann derartige Rauigkeiten bzw. Poren und Löcher nicht vollständig beseitigen. Ferner kann der KTL-Lack bei komplexen Geometrien vor dem Einbrennen tropfen, was selbst durch verschiedene Reinigungsprozesse nicht verhindert werden kann. Infolge des Tropfens des KTL-Lacks können punktuelle, sichtbare Pickel oder Koagulate auf der KTL-Oberfläche entstehen. Pickel und / oder Koagulate auf der KTL-Oberfläche können auch (großflächig) auftreten und im Rahmen der von uns verwendeten Verfahren nicht verhindert werden, insbesondere sofern bei erforderlichen Vorarbeiten nicht entfernbare Rückstände verbleiben oder sofern sich in Bädern enthaltene, nicht filterbare Rostpartikel oder Verunreinigungen auf der Oberfläche festsetzen.
5.4ABL schuldet keine Arbeiten am zu bearbeitenden Gegenstand an Falzen unter 0,5 mm sowie an miteinander verschweißten oder übereinanderliegenden Blechen im Überlappungsbereich. Diese Bereiche (nachfolgend „Fehlstelle“) können mit den von uns verwendeten Verfahren und Anlagen nicht erreicht werden. Wünscht der Auftraggeber die Bearbeitung dieser Fehlstellen, muss er dies gesondert und auf seine Kosten bei einem Karosseriebetrieb oder Lackierer beauftragen.
5.5Wir können nicht beurteilen, ob ein Gegenstand für die KTL-Beschichtung sowie für unsere übrigen Verfahren geeignet ist. Gegenstände, die aufgrund ihrer komplexen Geometrie und/oder ihres Materials nicht für unsere gesamte Verfahrenspalette (insbesondere die Bäder und Säuberungen, vgl. Ziff. 5.1) geeignet sind, können abweichend von Ziff. 5.2 nur eingeschränkt lackierfähig sein und/oder es können hier Farb- und/oder Dichtmassenreste verbleiben, die zu KTL-Fehlern führen. Nicht geeignet sind insbesondere Gegenstände, die im Grundmaterial oder sonstigen Beschichtungen Leichtmetalllegierungen, Zinn, verspachtelte Oberflächen, Kunststoffe und Glasfaserwerkstoffe enthalten. Insofern liegt kein Mangel vor, sondern der bearbeitete Gegenstand erfüllt die vereinbarte Soll-Beschaffenheit.
5.6Im Rahmen der erforderlichen Prozessschritte nehmen wir ggf. Bohrungen an Gegenständen vor. Wir sind nicht verpflichtet, die hierbei entstehenden Löcher nach Abschluss der Arbeiten zu verschließen. Die dadurch verursachten Löcher gehören ebenfalls zur Soll-Beschaffenheit der bearbeiteten Gegenstände.
6.Beschaffenheitseigenschaften und Hinweise hinsichtlich des Transports, der Nutzung und Weiterverarbeitung der bearbeiteten Gegenstände
6.1Der Auftraggeber muss den bearbeiteten Gegenstand sachgemäß und fachgerecht transportieren und aufbewahren. Das heißt, der Auftraggeber muss den bearbeiteten Gegenstand insbesondere stets trocken halten und vor UV-Strahlung schützen, da die KTL-Beschichtung nicht UV-verträglich ist.
6.2Lässt der Auftraggeber die KTL-Beschichtung weiterverarbeiten oder verarbeitet er sie selbst weiter, beispielsweise mittels Nasslackierung oder Pulverbeschichtung, muss der vom Auftraggeber beauftragte Dritte oder der Auftraggeber die KTL-Beschichtung anpadden oder anschleifen. Der Anschliff der KTL-Beschichtung kann braun bis rostbraun ausfallen. Dabei handelt es sich um verbrannte Pigmente, die verfahrensimmanent sind und nicht um Rost. Die Anschlifffarbe ist daher nicht zu beanstanden, gehört zur Soll-Beschaffenheit und kann wie gewünscht weiterverarbeitet werden.
6.3Die KTL-Beschichtung ist eine saugfähige Grundierung, welche Blechfalzüberlappungen nicht abschließt. Das nachbearbeitende Gewerk hat daher auf eigene Kosten und eigenes Risiko eine Nahtabdichtung aufzubringen, um die Entstehung von Falzrost zu vermeiden.
6.4Zinn darf der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter im Rahmen der Weiterverarbeitung nicht als Ausgleichsmasse verwenden. Zinnpaste kann u.a. als Verbinder nach der Endlackierung durch die vorhandenen Poren sauer ausgasen und somit zu Rost nach innen und außen führen. Ebenso können bei Verwendung von Zinn als Spachtelersatz zu hohe Schichtdicken erreicht werden, welche zu Absetz- und Lunkerbildung im Endlack führen.
6.5Materialien an den zu bearbeiteten Gegenständen wie Unterbodenschutz, Dichtnähte oder Dämmmatten werden durch unsere Verfahren entfernt. Der Auftraggeber hat selbst zu prüfen, ob die Gegenstände dann noch sicher und belastbar sind. Für die Sicherheit und Belastbarkeit übernehmen wir keine Haftung.
6.6Entstehen durch die Missachtung der Hinweise in dieser Ziffer Schäden oder Qualitätseinbußen am bearbeiteten Gegenstand, ist der bearbeitete Gegenstand dennoch mangelfrei und wir übernehmen hierfür und für Schäden an weiteren Rechtsgütern keine Haftung (siehe hierzu auch Ziff. 16.2).
7.Leistungsgegenstand und Leistungsumfang, Leistungsort
7.1ABL bzw. ein von uns beauftragter Dritter führt für den Auftraggeber Arbeiten gemäß dem im Angebot und gemäß Ziff. 5, 6 vereinbarten Leistungsumfang durch.
7.2Sofern nicht anders vereinbart, erbringen wir die vereinbarten Arbeiten in den auf unserem Angebot angegebenen Geschäfts- und Werkstatträumen, wo auch der Erfüllungsort (§ 269 Abs. 1 BGB) für unsere Leistungen und eine etwaige Nacherfüllung ist.
7.3Soweit nicht individuell (z.B. im Angebot) abweichend geregelt, liefert der Auftraggeber die zu bearbeitende Gegenstände auf seine Kosten und sein Risiko bei uns an und holt sie wieder ab. Bei der Anlieferung hat der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nach Ziff. 8 zu beachten.
7.4Für den Fall, dass wir auf Grund einer individuellen Vereinbarung den Transport zu uns und/oder den Rücktransport zum Auftraggeber übernehmen, geschieht dies auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung/Abholung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
7.5Sollten Gegenstände auf einem Transport nach Ziff. 7.4 verloren gehen oder beschädigt werden, hat der Auftraggeber uns dies unverzüglich anzuzeigen und die beschädigten Gegenstände unverändert für die Schadensdokumentation zur Verfügung zu stellen.
8.Pflichten, Mitwirkung und Hilfeleistung des Auftraggebers
8.1Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Erforderlich sind insbesondere die in dieser Ziff. 8 geregelten Pflichten des Auftraggebers.
8.2Der Auftraggeber hat sämtliche Gegenstände wie nachfolgend beschrieben auseinanderzubauen:
8.2.1Der Auftraggeber muss sämtliche Gegenstände, insbesondere Fahrzeuge, zerlegen, d.h. Dichtungen, Scheiben, Kabel, Reifen, Motor, Scheiben, Sitze, Elektronik und mechanische Komponenten (insbesondere Federn jeglicher Art (auch Drehstabfedern)) entfernen. Der so zerlegte Karosserierohling ohne Anbauteile nach Ziff. 8.2.2 wird nachfolgend als „Fahrzeugkarosserie“ bezeichnet.
8.2.2Der Auftraggeber hat „Anbauteile“ (wie Türen, Hauben und Kotflügel etc.) des Fahrzeugs zu demontieren und uns diese mit minimaler, aber sicherer Befestigung (mittels Kabelbinder und / oder Gaffa-Tape) an der Fahrzeugkarosserie mitanzuliefern.
8.2.3Beim Porsche 356, 911 und 914 muss der Auftraggeber die Schweller öffnen und das darin befindliche Papp-Aluminium-Heizrohr bzw. den Stahlschalldämpfer vor Anlieferung entnehmen.
8.2.4Der Auftraggeber hat bei Fahrzeugen mit Achsrohr (z.B. Porsche, VW-Bus etc.) die Achsrohre offen zu halten, um ein Spülen zu gewährleisten.
8.3Entsteht uns Zusatzaufwand durch fehlerhafte oder unvollständige Demontage, die der Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, stellen wir dem Auftraggeber diesen Zusatzaufwand gesondert in Rechnung. Für die Arbeitszeit im Rahmen dieses Zusatzaufwands veranschlagen wir pro Mitarbeiter netto EUR 37,50 für jede angefangene halbe Stunde zuzüglich etwaigen Materialkosten.
8.4Die Fahrzeugkarosserien müssen auf ein Rollgestell mit demontierbaren Rädern, das dem Rollgestell 141213_Rollgestell_Entlackungsfabrik.indd entspricht, (nachfolgend „Rollgestell“) montiert werden. Der Auftraggeber kann dieses Rollgestell entweder selbst an uns mitliefern oder das Rollgestell als Zusatzbaustein kostenpflichtig bei uns erwerben. Im ersten Fall hat der Auftraggeber die Fahrzeugkarosserie bereits auf dem Rollgestell montiert anzuliefern, im letzteren Fall übernehmen wir die Montage auf Kosten des Auftraggebers.
8.4.1Montiert der Auftraggeber die Fahrzeugkarosserie selbst auf dem Rollgestell hat er zu beachten, dass die Gesamthöhe von Fahrzeugkarosserie und Rollgestell 1,9 m (nachfolgend „zulässige Gesamthöhe“) nicht überschreitet. Wird die zulässige Gesamthöhe überschritten, kann nicht die gesamte Fahrzeugkarosserie mit unseren Verfahren bearbeitet werden. ABL bearbeitet Stellen, die aufgrund der Überschreitung der zulässigen Gesamthöhe nicht von dem KTL-Verfahren erfasst werden, soweit technisch möglich, durch andere aufwendigere Verfahrensschritte (ggf. auch durch den Neubau eines passenden Gestells). ABL stellt dem Kunden diesen Mehraufwand in Rechnung. Sofern die aufgrund der Überschreitung der zulässigen Gesamthöhe nicht von unseren Verfahren erfassten Stellen von ABL nicht auf andere Weise bearbeitet werden können, stehen dem Auftraggeber keine Mängelgewährleistungsrechte gegenüber ABL zu.
8.4.2Vom Auftraggeber angelieferte Rollgestelle prüfen wir nicht auf Stabilität oder sonstige Mängel. Für sämtliche Schäden aufgrund eines instabilen oder sonst mangelhaften Rollgestells haftet ausschließlich der Auftraggeber. Dieser Haftungsausschluss gilt entsprechend, sofern der Auftraggeber sonstige Gestelle oder ähnliches für die Arbeiten bereitstellt. Bemerkt ABL zufällig, dass ein Rollgestell oder sonstiges Gestell instabil oder sonst mangelhaft ist, baut ABL das (Roll)gestell um oder ersetzt ABL einzelne Teile des (Roll)gestells oder das gesamte (Roll)gestell, stellt ABL dem Auftraggeber den Mehraufwand in Rechnung.
8.5Der Auftraggeber hat uns die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
8.6Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns bei der Auftragserteilung auf sämtliche Umstände, auf die bei den Arbeiten besondere Rücksicht genommen werden soll oder auf ihm bekannte Gefahren, hinzuweisen, insbesondere folgendes:
8.6.1So hat der Auftraggeber unter anderem bei einer Stahlkarosserie oder anderen Gegenständen verbaute Aluminiumteile (auch Typenschilder etc.), Leichtmetalllegierungen, Zinn, verspachtelte Oberflächen, Kunststoffe, Glasfaserwerkstoffe, sowie sämtliche sonstigen Materialien, die in den Verfahren beschädigt oder zerstört werden könnten (nachfolgend „Materialien“), zu kennzeichnen und separat auszubauen. Ist der Ausbau nicht möglich, hat der Auftraggeber diese Materialien zu kennzeichnen und uns ausdrücklich in Textform auf diese Materialien hinzuweisen. Eine Untersuchung der Materialien der zu bearbeitenden Gegenstände ist durch uns nicht geschuldet. Wir haften daher insbesondere nicht für die Abtragung oder Zerstörung derartiger Materialien sowie für entstehende Fehlstellen, die infolge des Verstoßes des Auftraggebers gegen seine Pflichten aus dieser Ziffer herrühren. Insoweit stehen dem Auftraggeber auch keine Mängelgewährleistungsrechte zu.
8.6.2Sofern der Auftraggeber entgegen unserer Empfehlung das KTL-Verfahren für Überrollkäfige oder Gitterrohrrahmen durchführen lassen möchte (siehe hierzu. Ziff. 15.2), bohren wir diese am Tiefpunkt jedes Segments an, um den Beschichtungs- und Einbrennprozess zu verbessern. Ist der Auftraggeber nicht mit Bohrungen einverstanden oder sind diese für die Sicherheitszulassung des Überrollkäfigs oder Gitterrohrrahmens technisch nicht zulässig, muss der Auftraggeber hierauf bei Auftragserteilung ausdrücklich in Textform hinweisen.
8.6.3Auch im Übrigen führen wir an allen Gegenständen Bohrungen durch, um übermäßige Luftblasenbildung zu verhindern und das Ablaufen von Chemie und Waschflüssigkeiten zu ermöglichen. Ist der Auftraggeber nicht mit Bohrungen einverstanden oder sind diese aus Sicherheitsgründen nicht zulässig, hat er uns hierauf ausdrücklich bei Beauftragung in Textform hinzuweisen. Für Schäden wie Deformierungen und Qualitätseinbußen bei der Beschichtung aufgrund dieser Anweisung des Auftraggebers haften wir nicht. Untersagt der Auftraggeber uns die erforderlichen Bohrungen und treten am bearbeiteten Gegenstand Deformierungen oder Qualitätseinbußen bei der Beschichtung auf, wird widerleglich vermutet, dass die Anweisung des Bestellers hierfür allein ursächlich ist.
8.7Nach der Bearbeitung von Lastelementen wie Haken und Ketten oder sonstigen sicherheitsrelevanten Gegenständen und Bauteilen, muss der Auftraggeber überprüfen, ob nach den Arbeiten ein Lasteneinsatz noch gewährleistet ist. Eine diesbezügliche Gewähr wird von uns nicht übernommen.
8.8Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß dieser Ziff. 8 nicht oder nicht rechtzeitig nach und hat er dies zu vertreten, so sind wir – nachdem wir dem Aufraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzt haben – berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit möglich an seiner Stelle und auf seine Kosten die erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
8.9Geht der zu bearbeitende Gegenstand infolge eines Verstoßes des Auftraggebers gegen diese Ziff. 8 ohne unser Verschulden unter, verschlechtert er sich oder werden die Arbeiten unausführbar, können wir einen der bereits erbrachten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und uns entstandene Auslagen vom Auftraggeber verlangen.
8.10Für weitergehende Schäden, die uns dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen Pflichten nach dieser Ziff. 8 nicht nachkommt, haftet der Auftraggeber im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. Auch im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.
9.Vergütung, Zahlungsbedingungen, Verzug
9.1Die Vergütung für unsere Leistungen wird im Angebot mitgeteilt. Abweichungen in der Bestellung gelten nicht. Die Vergütung gilt stets zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
9.2Die Vergütung ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei Aufträgen von Unternehmern, die sich nicht auf Fahrzeugkarosserien oder sonstige Fahrzeugteile beziehen (nachfolgend „Industrieartikel“), spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zur Zahlung fällig (nachfolgend „Zahlungsziel Industrieartikel“).
9.3Die Vergütung für die Arbeiten an Fahrzeugkarosserien, Anbauteilen und/oder sonstigen Fahrzeugteilen ist spätestens sieben Kalendertage nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zur Zahlung fällig (nachfolgend „Zahlungsziel Fahrzeug“). Hat der Auftraggeber die Zahlung auf den Rechnungsbetrag im Zeitpunkt der Abnahme noch nicht geleistet, werden wir die Herausgabe oder den vereinbarten Transport der Fahrzeugkarosserie, Anbauteile und/oder sonstigen Fahrzeugteile verweigern.
9.4Der jeweilige Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu überweisen. Wir sind berechtigt, vor Beginn der Arbeiten eine angemessene Vorauszahlung sowie während der Durchführung der Arbeiten angemessene Abschlagszahlungen (d.h. nach Arbeitsfortschritt) zu verlangen.
9.5Sofern nicht anders vereinbart, sind für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags ggf. erforderliche Vorbereitungs- und Fahrtzeiten vom Auftraggeber zu vergüten.
9.6Der Auftraggeber gerät ohne Mahnung in Zahlungsverzug, wenn er Zahlungen nicht innerhalb des jeweiligen Zahlungsziels (Industrieartikel oder Fahrzeug) geleistet hat. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
9.7Eine Zahlung gilt als geleistet, wenn wir über den Betrag verfügen können. Erst mit Eingang der Zahlung auf unserem Konto endet ein etwaiger Zahlungsverzug des Auftraggebers.
10.Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
10.1Sofern in diesen AGB nicht anders vereinbart, stehen dem Auftraggeber Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dies gilt nicht für Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers, die auf Gegenansprüchen des Auftraggebers aus demselben Vertragsverhältnis beruhen.
10.2Zurückbehaltungsrechte von ABL bleiben unberührt.
11.Kündigung
11.1Für Rücktritt und Kündigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
11.2Im Falle einer freien Kündigung durch den Auftraggeber ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe des § 648 BGB zu bezahlen.
12.Pfandrecht
12.1Uns steht wegen unserer Vergütungsansprüche aus dem erteilten Auftrag ein vertragliches Pfandrecht (neben § 647 BGB) an den aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten zu bearbeitenden Gegenstände zu.
12.2Das Pfandrecht kann gegenüber Unternehmern auch wegen Forderungen aus durch uns früher durchgeführten Arbeiten geltend gemacht werden, soweit sie mit dem vertragsgegenständlichen Arbeitsgegenstand im Zusammenhang stehen.
13.Leistungszeit
13.1Unsere Angaben über Leistungstermine und -fristen gelten stets nur annähernd und sind als voraussichtliche Leistungstermine und -fristen für uns unverbindlich, es sei denn, ein fester Leistungstermin oder eine feste Leistungsfrist ist von uns ausdrücklich zugesagt oder vereinbart.
13.2Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung oder Verschiebung von vereinbarten Leistungsterminen und -fristen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber uns nicht nachkommt. Sind aufgrund der Komplexität der Lackierung oder der Geometrie zusätzliche Prozessschritte notwendig oder wird Mehraufwand durch Pflichtverletzungen des Auftraggebers erforderlich (insbesondere durch fehlende oder falsche Auskünfte, fehlerhafte Demontage oder Montage auf (Roll)gestellen), können wir ebenfalls die Verschiebung von vereinbarten Leistungsterminen und -fristen um den Zeitraum des Mehraufwands verlangen.
13.3Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Arbeiten, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder Pandemien, insb. COVID-19) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Arbeiten wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Kündigung berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern bzw. verschieben sich die vereinbarten Leistungstermine und -fristen um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
14.Abnahme und Abholung, Gefahrübergang
14.1Die Beendigung bzw. Fertigstellung unserer Arbeiten werden wir dem Auftraggeber mitteilen (nachfolgend „Fertigstellungsmeldung“). Der Auftraggeber ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Abnahme unserer Arbeiten verpflichtet.
14.2Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Abnahme an dem Ort, an dem die Arbeiten vereinbarungsgemäß erbracht werden, also in unseren Geschäftsräumen.
14.3Im Fall einer Versendung der bearbeiteten Gegenstände auf Grund einer individuellen Vereinbarung gemäß Ziff. 7.4 geht die Gefahr des zufälligen Untergangs spätestens mit der Übergabe des bearbeiteten Gegenstands (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der bearbeitete Gegenstand versandbereit ist und wir dies dem Auftraggeber angezeigt haben.
14.4Unsere Leistungen gelten als abgenommen, wenn
14.4.1wir dem Auftraggeber nach Fertigstellung der Arbeiten eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist (i.d.R. 12 Werktage) unter Angabe eines wesentlichen Mangels verweigert hat.
14.4.2Ist der Auftraggeber Verbraucher, wird die Abnahme nur fingiert, sofern wir den Auftraggeber bei der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von wesentlichen Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen haben.
14.5Bearbeitete Gegenstände hat der Auftraggeber spätestens zwei Wochen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung abzuholen (nachfolgend „Abholfrist“). Holt der Auftraggeber die bearbeiteten Gegenstände schuldhaft nicht innerhalb von zwei Wochen ab, ist er verpflichtet, uns die Kosten für Aufbewahrung und Erhaltung zu erstatten. Ab dem 15. Kalendertag muss der Auftraggeber eine pauschale Standgebühr von EUR 12,00 netto pro Tag bezahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass ABL kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die pauschale Entschädigung entstanden ist. ABL bleibt der Nachweis eines höheren Schadens und weiterer Schadensersatzansprüche unbenommen; die pauschale Entschädigung wird auf den darüberhinausgehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.
15.Mängelansprüche, Ausschluss von Mängelansprüchen, Fristen und Verjährung
15.1Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist.
15.2Überrollkäfige oder Gitterrohrrahmen sind nicht für sämtliche notwendigen Prozessschritte der KTL-Beschichtung und unserer sonstigen Verfahren geeignet. Möchte der Auftraggeber das KTL-Verfahren oder andere Verfahren entgegen unserer Empfehlung dennoch durchführen, bemühen wir uns das jeweilige Verfahren bestmöglich anzuwenden. Mängelgewährleistungsansprüche oder sonstige Haftungsansprüche des Auftraggebers gegenüber uns sind insoweit jedoch ausgeschlossen.
15.3Wünscht der Auftraggeber ausdrücklich ein Verfahren oder die Bearbeitung von Gegenständen, die wir ausgeschlossen haben oder von denen wir abgeraten haben, hat der Auftraggeber uns gegenüber keine Mängelgewährleistungsrechte oder sonstige Haftungsansprüche für Qualitätseinbußen bei den Arbeiten oder die Zerstörung oder Verschlechterung des Gegenstands. Auf unser Verlangen wird uns der Auftraggeber in Textform bestätigen, dass er uns insoweit von jeglichen Mängelgewährleistungs- oder Haftungsansprüchen freistellt.
15.4Etwaige Mängelgewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen nur, sofern der Mangel durch unsere Bearbeitung entstanden ist. Der Auftraggeber muss nachweisen, dass ein etwaiger Mangel bei Gefahrübergang bestanden hat. Der Auftraggeber hat keine Mängelgewährleistungsansprüche gegen uns, sofern der Gegenstand bereits vor Beginn unserer Arbeiten beschädigt war oder nach Abholung des bearbeiteten Gegenstands Schäden verursacht werden.
15.5Der Auftraggeber hat etwaige Mängelgewährleistungsansprüche im Falle von offensichtlichen Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme uns gegenüber in Textform anzuzeigen, wobei für die rechtzeitige Anzeige die Absendung der Anzeige innerhalb der zweiwöchigen Frist genügt. Ein offensichtlicher Mangel liegt vor, wenn er dem durchschnittlichen Auftraggeber ohne besondere Prüfung auffällt. Offensichtliche Mängel umfassen insbesondere auch die Vollständigkeit der bei uns abgeholten bzw. von uns ausgelieferten Gegenstände. Für nicht offensichtliche Mängel gilt für die Anzeige in Textform die Frist der Ziff. 15.6 entsprechend. Zeigt der Auftraggeber die Mängel nicht innerhalb der nach dieser Ziff. 15.5 jeweils maßgeblichen Anzeigefrist an, kann er die Mängelgewährleistungsansprüche nicht mehr gegenüber uns geltend machen. Die Anzeigefristen dieser Ziffer gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber ABL für Schäden aus der zumindest fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit durch ABL oder ihre Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch ABL oder ihre Erfüllungsgehilfen.
15.6Die Verjährung von Mängelansprüchen des Auftraggebers beträgt – in Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften – 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Verjährungsfristen vorschreibt. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber ABL für Schäden aus der zumindest fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit durch ABL oder ihre Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch ABL oder ihre Erfüllungsgehilfen verjähren abweichend von den vorstehenden Regelungen ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
16.Haftung
16.1Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
16.2Wir haften nicht für Schäden, die aus der Missachtung der Hinweise hinsichtlich Transports, Nutzung und Weiterverarbeitung in Ziff. 6 entstehen. Also insbesondere nicht für Schäden, die aufgrund nicht fachgerechter Lagerung oder nicht fachgerechtem Transport; aufgrund nicht gekennzeichneter Aluminiumteile und/oder aufgrund der Verwendung von Zinn entstehen. Derartige Schäden liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers und sie stellen auch keinen Mangel dar.
16.3Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir – vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung) – nur
16.3.1für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
16.3.2für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d. h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz eines Schadens in Höhe von EUR 25.000,00 begrenzt.
16.4Die sich aus Ziffer 16.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für unsere Leistungen übernommen haben und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
16.5Wir haften nicht für Schäden an während der Arbeiten vereinbarungsgemäß verwendeten Lackträgern oder an Behältnissen oder an (Roll)gestellen, die durch fachgerechte Arbeiten entstehen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die während der Arbeiten verwendeten Behältnisse oder Lackträger oder (Roll)gestelle starkem Verschleiß ausgesetzt werden, wenn sie während des Bearbeitungsvorgangs genutzt bzw. für die Arbeiten eingesetzt werden. Die Arbeiten mit Hitze, Säure, Lauge und Hochdruckwasserstrahl können auch bei bestimmungsgemäßer Ausführung den Abbau der Verzinkung, Verformung, Materialabtrag und Materialermüdung bewirken.
17.Geheimhaltung
17.1Der Auftraggeber ist verpflichtet, vertrauliche Informationen der ABL nicht zu veröffentlichen oder Dritten bekannt zu geben und die vertraulichen Informationen nur für den vertraglich vorhergesehenen Zweck zu verwenden. Der Auftraggeber muss alle vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln, indem er ein angemessenes Maß an Sorgfalt walten lässt, dass jedoch nicht geringer ist als das Maß an Sorgfalt das er bei der Wahrung seiner eigenen vertraulichen Informationen anwendet; er darf keine von uns erhaltenen vertraulichen Informationen an Dritte weitergeben, soweit dies nicht nachfolgend bestimmt ist. Angestellte des Auftraggebers dürfen nur die für sie erforderlichen vertraulichen Informationen erhalten, sofern sie selbst einer dieser Ziff. 17 vergleichbaren Geheimhaltungspflicht unterliegen. Der Auftraggeber ist für jede Verletzung dieser Vereinbarung durch eine seiner Hilfspersonen verantwortlich, unabhängig davon, ob die jeweiligen Hilfspersonen berechtigt waren, diese Informationen zu erhalten.
17.2„Vertrauliche Informationen“ sind (i) alle Informationen in jedweder Form oder auf jedwedem Datenträger, die dem Auftraggeber von uns zu irgendeinem Zeitpunkt offengelegt werden oder von denen die empfangende Partei auf andere Weise im Rahmen der Zusammenarbeit Kenntnis erlangt, unabhängig davon, ob die Offenlegung vor oder nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung direkt oder indirekt, schriftlich, mündlich oder durch Untersuchung oder Ansicht von Gegenständen erfolgt und unabhängig davon, ob sie einem Recht des geistigen Eigentums unterliegen oder nicht, vorausgesetzt (i) sie haben einen wirtschaftlichen Wert, (ii) wir haben ein berechtigtes Interesse an ihrer Geheimhaltung und (iii) sie sind entweder von uns in angemessener Weise als vertraulich gekennzeichnet oder unser berechtigte Interesse an der Geheimhaltung ergibt sich entweder aus der Natur der Informationen oder der Art der Offenlegung.
Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken, gelten die folgenden Informationen als vertraulich, ohne dass sie als solche gekennzeichnet werden müssen, jedoch vorbehaltlich der anderen in dieser Vereinbarung festgelegten Anforderungen: Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unsere Angebote und Preise, sowie sonstige Kosten, Know-How, technische Daten, Software (einschließlich Quellentext und Maschinencode), Zeichnungen, Spezifikationen, Datenblätter, technische Berichte, Wartungshandbücher, Marketing- und Vertriebsmethoden, Designs, Instruktionen, Arbeitsweisen, Arbeitsvorgänge, Strategien, Technologie, Informationen, Identität von und Informationen zu Angestellten, Kunden, Verkäufern, Zulieferern, Distributoren und Handelsvertretern, Informationen über unsere Geschäftstätigkeit, unsere Kunden, Mutter-, Tochter- und Konzerngesellschaften, personenbezogene Daten jeder natürlichen Person, die in einem Anstellungsverhältnis zu uns steht.
17.3Die vorstehend genannte Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn (i) wir die Zustimmung zur Offenlegung erteilt haben, (ii) der Empfänger der vertraulichen Informationen berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, (iii) die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten zur Erfüllung der dem Auftraggeber unter diesem Vertrag obliegenden Verpflichtung erforderlich ist, (iv) die vertraulichen Informationen dem Auftraggeber bereits vor Abschluss dieses Vertrags oder durch öffentliche Quellen bekannt war, oder (v) der Auftraggeber im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder sonstigen behördlichen Verfahrens zur Offenlegung vertraulicher Informationen oder eines Teils davon verpflichtet ist.
17.4Wird der Auftraggeber im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder sonstigen behördlichen Verfahrens zur Offenlegung vertraulicher Informationen oder eines Teils davon verpflichtet, hat er uns darüber umgehend, vorab und unter Darlegung der rechtlichen Grundlage zu informieren. Soweit eine rechtliche Pflicht zur Offenlegung im vorstehend genannten Fall besteht, ist der Auftraggeber zu einer möglichst anonymisierten Offenlegung verpflichtet.
17.5Der Auftraggeber ist verpflichtet jederzeit auf unser Verlangen (i) alle schriftlichen vertraulichen Informationen und alle anderen Unterlagen, die vertrauliche Informationen enthalten oder wiedergeben, die sich im Besitz des Auftraggebers oder im Besitz seiner Hilfspersonen befinden, unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, (ii) keine Kopien, Auszüge oder sonstigen Reproduktionen ganz oder teilweise, mechanisch oder elektronisch, aufzubewahren, mit Ausnahme von Backups, vorausgesetzt, die vertraulichen Informationen sind nicht gesondert zugänglich und das Backup wird regelmäßig, mindestens alle sechs Monate, gelöscht, und (iii) alle vom Auftraggeber oder seinen Vertretern auf der Grundlage der vertraulichen Informationen erstellten Dateien, Dokumente, Memoranden, Notizen und sonstigen Unterlagen zu vernichten und uns dies schriftlich zu bestätigen (eine Bestätigung per E-Mail reicht nicht aus), es sei denn, es besteht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht.
17.6Diese Geheimhaltungsverpflichtung überdauert die Laufzeit des Auftrags und endet in Bezug auf die jeweilige vertrauliche Information, wenn diese ohne Verstoß gegen Ziff. 17.2 nicht mehr vertraulich ist. Gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen, Daten früher zu löschen oder zurückzugeben oder Daten dauerhaft geheim zu halten, bleiben unberührt.
18.Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Streitbeilegung
18.1 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber gilt vorbehaltlich zwingender internationalprivatrechtlicher Vorschriften ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, und unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Ist der Auftraggeber Verbraucher und hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, so bleibt ihm der Schutz nach den maßgeblichen Bestimmungen des Aufenthaltsstaats, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf, erhalten.
18.2 Soweit der auftraggebende Verbraucher bei Abschluss des Vertrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und entweder zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch uns aus Deutschland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zu diesem Zeitpunkt unbekannt ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten unser Sitz.
18.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann iSd § 1 Abs. 1 HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind die Gerichte an unserem Sitz für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertragsverhältnis ausschließlich zuständig. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.
18.4 Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.