Allgemeine Geschäftsbedingungen der
ABL-Entlackungsfabrik GmbH
Stand: 22.07.2025
- Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ABL-Entlackungsfabrik GmbH
(nachfolgend „unsere AGB“ oder „diese AGB“ genannt) gelten für alle Verträge (nachfol-
gend „Vertrag“ oder auch „Auftrag“) zwischen der ABL-Entlackungsfabrik GmbH, Reizen-
wiesen 22, 73642 Welzheim (nachfolgend „ABL“ oder „uns“ oder eine „Partei“) und unse-
ren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ oder eine „Partei“; der Auftraggeber und ABL
nachfolgend gemeinsam die „Parteien“) über Entlackungs-, Entrostungs-, Bestrahlungs-,
Beschichtungs-, Reinigungs- und Lackierungsarbeiten (nachfolgend gemeinsam „Arbei-
ten“) an Gegenständen des Auftraggebers. Unsere AGB gelten für Verbraucher und Un-
ternehmer, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist. „Verbraucher“ ist jede na-
türliche Person, die den Vertrag überwiegend zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann
(§ 13 BGB). „Unternehmer“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfä-
hige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerbli-
chen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).
1.2 Für Verbraucher gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt ihres Auftrags gültigen Fassung.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine ju-
ristische Person des öffentlichen Rechts, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt des Auf-
trags des Auftraggebers gültigen Fassung, jedenfalls in der dem Auftraggeber zuletzt in
Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Ver-
träge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf die Geltung dieser AGB hinweisen müs-
sen.
1.3 Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von unseren AGB
abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und
insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich, d. h. in Schrift-
oder Textform (z. B. Brief oder E-Mail), zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis
gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftrag-
gebers die Leistung gegenüber dem Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor unseren AGB. Für den
Inhalt derartiger Vereinbarungen ist – vorbehaltlich des Gegenbeweises – ein Vertrag zwi-
schen dem Auftraggeber und uns bzw. unsere Bestätigung mindestens in Textform
(z. B. E-Mail) maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag
(z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksam-
keit mindestens der Textform (z. B. E-Mail). Gesetzliche Formvorschriften und weitere
Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben un-
berührt.
1.6 Hinweise in diesen AGB auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende
Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen
Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich aus-
geschlossen werden. - Musterarbeit
2.1 Vor Vertragsschluss kann der Auftraggeber uns einen Gegenstand zur Verfügung stellen,
um das Verfahren der gewünschten Arbeiten zu testen. Die Musterarbeit erfolgt je nach
individueller Vereinbarung unentgeltlich oder entgeltlich. Im Falle des Fehlens einer indivi-
duellen Absprache oder Vereinbarung, schuldet der Auftraggeber für die Durchführung der
Musterarbeit eine übliche Vergütung.
2.2 ABL darf auf jede mögliche Weise versuchen, die Muster zu bearbeiten. Für dabei eintre-
tende Schäden am Muster hat der Auftraggeber keine Entschädigungsansprüche, es sei
denn, er hat ABL zuvor schriftlich (d.h. per E-Mail, Fax oder Brief) darauf hingewiesen, dass
das Muster entgegen der üblichen Geschäftspraxis nicht beschädigt werden darf. - Angebot, Bestellung, Erfüllung durch Dritte
3.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber berechtigt, unser Vertragsangebot in-
nerhalb von 10 Werktagen nach dessen Zugang durch eine Bestellung anzunehmen.
3.2 Bestellungen müssen in Schrift- oder Textform (z. B. Brief oder E-Mail) erklärt werden.
3.3 Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise durch
Dritte erfüllen zu lassen. Einer Zustimmung des Auftraggebers bedarf es hierfür nicht. - Widerrufsrecht
4.1 Ist der Auftraggeber Verbraucher i.S.d. § 13 BGB und wird der Vertrag ausschließlich über
Fernkommunikationsmittel verhandelt und abgeschlossen, hat der auftraggebende Ver-
braucher ein gesetzliches Widerrufsrecht. Fernkommunikationsmittel sind alle Kommuni-
kationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Vertragsschluss eigesetzt werden können,
ohne dass die Parteien gleichzeitig körperlich anwesend sind (beispielsweise Briefe, Tele-
fonate, E-Mails). Nachfolgend belehren wir den auftraggebenden Verbraucher über das ge-
setzliche Widerrufsrecht.
- WIDERRUFSBELEHRUNG –
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag
zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (ABL-Entlackungsfabrik GmbH, Rei-
zenwiesen 22, 73642 Welzheim, Telefonnummer 07182/5319580 und E-Mail-Adresse
welzheim@abl-technic.com mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post
versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen,
informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das
jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung
des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen
erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten,
die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebo-
tene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen
vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf
dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe
Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn,
mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen we-
gen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so
haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeit-
punkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags
unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im
Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. - ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG –
4.2 Über das Muster-Widerrufsformular informieren wir nach der gesetzlichen Regelung wie
folgt: - MUSTER-WIDERRUFSFORMULAR –
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und
senden Sie es zurück.)
An [ABL-Entlackungsfabrik GmbH, Reizenwiesen 22, 73642 Welzheim, welzheim@abl-
technic.com
Hiermit widerrufe(n) ich/wir () den von mir/uns () abgeschlossenen Vertrag über den Kauf
der folgenden Waren ()/die Erbringung der folgenden Dienstleistung ()
Bestellt am ()/erhalten am ()
Name des/der Verbraucher(s)
Anschrift des/der Verbraucher(s)
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
- Geschuldete Beschaffenheit der von ABL erbrachten Arbeiten
5.1 Die Entlackung, Reinigung, Entrostung sowie die Beschichtung (insbesondere KTL-Be-
schichtung, d.h. Kathodische Tauchlackierung) der Gegenstände erfolgt mittels industriel-
len Tauchverfahrens und ergänzend oder alternativ mittels Laserverfahrens und / oder Py-
rolyse sowie diverser Strahlverfahren (Kunststoff, Glas oder Trockeneis). Wir wählen die
einzelnen Prozessschritte und das Verfahren aus und legen die anzuwendende Reihen-
folge fest. Die einzelnen Prozessschritte umfassen insbesondere verschiedene Bäder (bei-
spielsweise alkalisches Entlackungsbad, Beizebad, Tauchbad für KTL-Beschichtung), Säu-
berungsverfahren und Hitze und abrasive Strahlverfahren.
5.2 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir im Rahmen der KTL-Beschichtung eine ma-
nuelle, nicht fest getaktete Beschichtungsanlage verwenden, bei der eine Stückbeschich-
tung erfolgt. Unsere KTL-Beschichtungsanlage weicht hinsichtlich des Verfahrens und hin-
sichtlich der erzielten Ergebnisse von den in der Automobilindustrie bei Neuwagen verwen-
deten „Durchlaufanlagen mit Drehelementen“ ab. Bei unserer KTL-Beschichtungsanlage
und bei den übrigen Verfahren für die von uns angebotenen Arbeiten ist die Rotation und
Bewegung des zu bearbeitenden Gegenstands limitiert. Daher können mit unserer KTL-
Beschichtungsanlage und mit unseren übrigen Verfahren für die weiteren von uns angebo-
tenen Arbeiten nicht alle Bereiche komplizierter Geometrien erreicht werden. Zudem sind
unsere Verfahren ungeeignet, Oberflächenverschmutzungen in Hohlräumen zu entfernen.
Je nach Gegenstand können wir daher maximal zwischen 93 % und 95 % des zu bearbei-
tenden Gegenstands mit dem jeweiligen Verfahren oder Prozessschritt bearbeiten, d.h.
insbesondere reinigen, entlacken und / oder beschichten (nachfolgend „übliche Bearbei-
tungsquote“). Der Auftraggeber kann aufgrund der von uns genutzten Verfahren keine
höhere Bearbeitungsquote als die übliche erwarten oder beanspruchen. Die übliche Bear-
beitungsquote stellt daher die zwischen den Parteien vereinbarte Soll-Beschaffenheit dar,
soweit in diesen AGB nicht geregelt ist, dass für bestimmte Gegenstände oder Materialien
nur ein schlechteres Ergebnis als die übliche Bearbeitungsquote erzielt werden kann.
5.3 Ferner ist eine raue, porige oder löchrige Oberfläche der Gegenstände sowie eine mit sicht-
baren Pickel oder Koagulate aufweisende Oberfläche der Gegenstände von der vereinbar-
ten Soll-Beschaffenheit der Parteien umfasst. Sofern Gegenstände des Auftraggebers be-
reits Korrosionsschäden aufweisen, können diese Oberflächen trotz Entrostung sehr rau
bleiben. Die KTL-Beschichtung kann derartige Rauigkeiten bzw. Poren und Löcher nicht
vollständig beseitigen. Ferner kann der KTL-Lack bei komplexen Geometrien vor dem Ein-
brennen tropfen, was selbst durch verschiedene Reinigungsprozesse nicht verhindert wer-
den kann. Infolge des Tropfens des KTL-Lacks können punktuelle, sichtbare Pickel oder
Koagulate auf der KTL-Oberfläche entstehen. Pickel und / oder Koagulate auf der KTL-
Oberfläche können auch (großflächig) auftreten und im Rahmen der von uns verwendeten
Verfahren nicht verhindert werden, insbesondere sofern bei erforderlichen Vorarbeiten
nicht entfernbare Rückstände verbleiben oder sofern sich in Bädern enthaltene, nicht filter-
bare Rostpartikel oder Verunreinigungen auf der Oberfläche festsetzen.
5.4 ABL schuldet keine Arbeiten am zu bearbeitenden Gegenstand an Falzen unter 0,5 mm
sowie an miteinander verschweißten oder übereinanderliegenden Blechen im Überlap-
pungsbereich. Diese Bereiche (nachfolgend „Fehlstelle“) können mit den von uns verwen-
deten Verfahren und Anlagen nicht erreicht werden. Wünscht der Auftraggeber die Bear-
beitung dieser Fehlstellen, muss er dies gesondert und auf seine Kosten bei einem Karos-
seriebetrieb oder Lackierer beauftragen.
5.5 Wir können nicht beurteilen, ob ein Gegenstand für die KTL-Beschichtung sowie für unsere
übrigen Verfahren geeignet ist. Gegenstände, die aufgrund ihrer komplexen Geometrie
und/oder ihres Materials nicht für unsere gesamte Verfahrenspalette (insbesondere die Bä-
der und Säuberungen, vgl. Ziff. 5.1) geeignet sind, können abweichend von Ziff. 5.2 nur
eingeschränkt lackierfähig sein und/oder es können hier Farb- und/oder Dichtmassenreste
verbleiben, die zu KTL-Fehlern führen. Nicht geeignet sind insbesondere Gegenstände, die
im Grundmaterial oder sonstigen Beschichtungen Leichtmetalllegierungen, Zinn, verspach-
telte Oberflächen, Kunststoffe und Glasfaserwerkstoffe enthalten. Insofern liegt kein Man-
gel vor, sondern der bearbeitete Gegenstand erfüllt die vereinbarte Soll-Beschaffenheit.
5.6 Im Rahmen der erforderlichen Prozessschritte nehmen wir ggf. Bohrungen an Gegenstän-
den vor. Wir sind nicht verpflichtet, die hierbei entstehenden Löcher nach Abschluss der
Arbeiten zu verschließen. Die dadurch verursachten Löcher gehören ebenfalls zur Soll-
Beschaffenheit der bearbeiteten Gegenstände.
5.7 Bei Tanks und anderen vergleichbaren Objekten mit großen Hohlräumen kann eine chemi-
sche Entlackung und Entrostung der Außenhaut erfolgen. Aufgrund der Geometrie ist im
Innenraum mit größeren Rückständen von Farbe und Rost zu rechnen, was sich technisch
nicht vollständig entfernen lässt. Ein nachfolgendes Strahlen ist ebenfalls nur einge-
schränkt möglich. Hierbei kann Strahlmaterial im Innenraum verbleiben. Eine KTL Be-
schichtung von solchen Tanks und Objekten erfolgt rein auf direkter Anweisung des Kun-
den. Hierfür wird durch ABL keine Haftung übernommen. Hier ist mit einer deutlich redu-
zierten Qualität zu rechnen.
5.8 Motorblöcke und Zylinder sowie andere empfindliche Bauteile können prinzipiell chemisch
entlackt und entrostet werden. Aufgrund der komplexen Geometrie müssen diese unter
Umständen im Nachgang mechanisch mittels Strahlverfahren bearbeitet werden. Hierbei
können die empfindlichen Laufflächen der Motorblöcke und Zylinder beschädigt werden.
Gleiches gilt für polierte Oberflächen. Eine Behandlung von Motorblöcken erfolgt rein auf
direkter Anweisung des Kunden. Aufgrund der komplexen Geometrie kann keine vollstän-
dige Entlackung und Entrostung gewährleistet werden. Für Beschädigungen an Laufflä-
chen, polierten Flächen oder sonstigen fragilen Bereichen wird durch ABL keine Haftung
übernommen. - Beschaffenheitseigenschaften und Hinweise hinsichtlich des Transports, der Nut-
zung und Weiterverarbeitung der bearbeiteten Gegenstände
6.1 Der Auftraggeber muss den bearbeiteten Gegenstand sachgemäß und fachgerecht trans-
portieren und aufbewahren. Das heißt, der Auftraggeber muss den bearbeiteten Gegen-
stand insbesondere stets trocken halten und vor UV-Strahlung schützen, da die KTL-Be-
schichtung nicht UV-verträglich ist.
6.2 Lässt der Auftraggeber die KTL-Beschichtung weiterverarbeiten oder verarbeitet er sie
selbst weiter, beispielsweise mittels Nasslackierung oder Pulverbeschichtung, muss der
vom Auftraggeber beauftragte Dritte oder der Auftraggeber die KTL-Beschichtung anpad-
den oder anschleifen. Der Anschliff der KTL-Beschichtung kann braun bis rostbraun aus-
fallen. Dabei handelt es sich um verbrannte Pigmente, die verfahrensimmanent sind und
nicht um Rost. Die Anschlifffarbe ist daher nicht zu beanstanden, gehört zur Soll-Beschaf-
fenheit und kann wie gewünscht weiterverarbeitet werden.
6.3 Die KTL-Beschichtung ist eine saugfähige Grundierung, welche Blechfalzüberlappungen
nicht abschließt. Das nachbearbeitende Gewerk hat daher auf eigene Kosten und eigenes
Risiko eine Nahtabdichtung aufzubringen, um die Entstehung von Falzrost zu vermeiden.
6.4 Zinn darf der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter im Rahmen der Weiterver-
arbeitung nicht als Ausgleichsmasse verwenden. Zinnpaste kann u.a. als Verbinder nach
der Endlackierung durch die vorhandenen Poren sauer ausgasen und somit zu Rost nach
innen und außen führen. Ebenso können bei Verwendung von Zinn als Spachtelersatz zu
hohe Schichtdicken erreicht werden, welche zu Absetz- und Lunkerbildung im Endlack füh-
ren.
6.5 Materialien an den zu bearbeiteten Gegenständen wie Unterbodenschutz, Dichtnähte oder
Dämmmatten werden durch unsere Verfahren entfernt. Der Auftraggeber hat selbst zu prü-
fen, ob die Gegenstände dann noch sicher und belastbar sind. Für die Sicherheit und Be-
lastbarkeit übernehmen wir keine Haftung.
6.6 Entstehen durch die Missachtung der Hinweise in dieser Ziffer Schäden oder Qualitätsein-
bußen am bearbeiteten Gegenstand, ist der bearbeitete Gegenstand dennoch mangelfrei
und wir übernehmen hierfür und für Schäden an weiteren Rechtsgütern keine Haftung
(siehe hierzu auch Ziff. 16.2). - Leistungsgegenstand und Leistungsumfang, Leistungsort
7.1 ABL bzw. ein von uns beauftragter Dritter führt für den Auftraggeber Arbeiten gemäß dem
im Angebot und gemäß Ziff. 5, 6 vereinbarten Leistungsumfang durch.
7.2 Sofern nicht anders vereinbart, erbringen wir die vereinbarten Arbeiten in den auf unserem
Angebot angegebenen Geschäfts- und Werkstatträumen, wo auch der Erfüllungsort (§ 269
Abs. 1 BGB) für unsere Leistungen und eine etwaige Nacherfüllung ist.
7.3 Soweit nicht individuell (z.B. im Angebot) abweichend geregelt, liefert der Auftraggeber die
zu bearbeitende Gegenstände auf seine Kosten und sein Risiko bei uns an und holt sie
wieder ab. Bei der Anlieferung hat der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nach Ziff. 8
zu beachten.
7.4 Für den Fall, dass wir auf Grund einer individuellen Vereinbarung den Transport zu uns
und/oder den Rücktransport zum Auftraggeber übernehmen, geschieht dies auf Verlangen
und Kosten des Auftraggebers. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berech-
tigt, die Art der Versendung/Abholung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg,
Verpackung) selbst zu bestimmen.
7.5 Sollten Gegenstände auf einem Transport nach Ziff. 7.4 verloren gehen oder beschädigt
werden, hat der Auftraggeber uns dies unverzüglich anzuzeigen und die beschädigten Ge-
genstände unverändert für die Schadensdokumentation zur Verfügung zu stellen. - Pflichten, Mitwirkung und Hilfeleistung des Auftraggebers
8.1 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu er-
bringen. Erforderlich sind insbesondere die in dieser Ziff. 8 geregelten Pflichten des Auf-
traggebers.
8.2 Der Auftraggeber hat sämtliche Gegenstände wie nachfolgend beschrieben auseinander-
zubauen:
8.2.1 Der Auftraggeber muss sämtliche Gegenstände, insbesondere Fahrzeuge, zerle-
gen, d.h. Dichtungen, Scheiben, Kabel, Reifen, Motor, Scheiben, Sitze, Elektronik
und mechanische Komponenten (insbesondere Federn jeglicher Art (auch Dreh-
stabfedern)) entfernen. Der so zerlegte Karosserierohling ohne Anbauteile nach
Ziff. 8.2.2 wird nachfolgend als „Fahrzeugkarosserie“ bezeichnet.
8.2.2 Der Auftraggeber hat „Anbauteile“ (wie Türen, Hauben und Kotflügel etc.) des
Fahrzeugs zu demontieren und uns diese mit minimaler, aber sicherer Befestigung
(mittels Kabelbinder und / oder Gaffa-Tape) an der Fahrzeugkarosserie mitanzulie-
fern.
8.2.3 Beim Porsche 356, 911 und 914 muss der Auftraggeber die Schweller öffnen und
das darin befindliche Papp-Aluminium-Heizrohr bzw. den Stahlschalldämpfer vor
Anlieferung entnehmen.
8.2.4 Der Auftraggeber hat bei Fahrzeugen mit Achsrohr (z.B. Porsche, VW-Bus etc.) die
Achsrohre offen zu halten, um ein Spülen zu gewährleisten.
8.3 Entsteht uns Zusatzaufwand durch fehlerhafte oder unvollständige Demontage, die der
Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, stellen wir dem Auftragge-
ber diesen Zusatzaufwand gesondert in Rechnung. Für die Arbeitszeit im Rahmen dieses
Zusatzaufwands veranschlagen wir pro Mitarbeiter netto EUR 37,50 für jede angefangene
halbe Stunde zuzüglich etwaigen Materialkosten.
8.4 Die Fahrzeugkarosserien müssen auf ein Rollgestell mit demontierbaren Rädern, das dem
Rollgestell ABL-Entlackungsfabrik – entlacken. entrosten. beschichten. (FAQ) entspricht,
(nachfolgend „Rollgestell“) montiert werden. Der Auftraggeber kann dieses Rollgestell
entweder selbst an uns mitliefern oder das Rollgestell als Zusatzbaustein kostenpflichtig
bei uns erwerben. Im ersten Fall hat der Auftraggeber die Fahrzeugkarosserie bereits auf
dem Rollgestell montiert anzuliefern, im letzteren Fall übernehmen wir die Montage auf
Kosten des Auftraggebers.
8.4.1 Montiert der Auftraggeber die Fahrzeugkarosserie selbst auf dem Rollgestell hat er
zu beachten, dass die Gesamthöhe von Fahrzeugkarosserie und Rollgestell 1,9 m
(nachfolgend „zulässige Gesamthöhe“) nicht überschreitet. Wird die zulässige Ge-
samthöhe überschritten, kann nicht die gesamte Fahrzeugkarosserie mit unseren
Verfahren bearbeitet werden. ABL bearbeitet Stellen, die aufgrund der Überschrei-
tung der zulässigen Gesamthöhe nicht von dem KTL-Verfahren erfasst werden, so-
weit technisch möglich, durch andere aufwendigere Verfahrensschritte (ggf. auch
durch den Neubau eines passenden Gestells). ABL stellt dem Kunden diesen Mehr-
aufwand in Rechnung. Sofern die aufgrund der Überschreitung der zulässigen Ge-
samthöhe nicht von unseren Verfahren erfassten Stellen von ABL nicht auf andere
Weise bearbeitet werden können, stehen dem Auftraggeber keine Mängelgewähr-
leistungsrechte gegenüber ABL zu.
8.4.2 Vom Auftraggeber angelieferte Rollgestelle prüfen wir nicht auf Stabilität oder sons-
tige Mängel. Für sämtliche Schäden aufgrund eines instabilen oder sonst mangel-
haften Rollgestells haftet ausschließlich der Auftraggeber. Dieser Haftungsaus-
schluss gilt entsprechend, sofern der Auftraggeber sonstige Gestelle oder ähnliches
für die Arbeiten bereitstellt. Bemerkt ABL zufällig, dass ein Rollgestell oder sonsti-
ges Gestell instabil oder sonst mangelhaft ist, baut ABL das (Roll)gestell um oder
ersetzt ABL einzelne Teile des (Roll)gestells oder das gesamte (Roll)gestell, stellt
ABL dem Auftraggeber den Mehraufwand in Rechnung.
8.5 Der Auftraggeber hat uns die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und
Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
8.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns bei der Auftragserteilung auf sämtliche Umstände, auf
die bei den Arbeiten besondere Rücksicht genommen werden soll oder auf ihm bekannte
Gefahren, hinzuweisen, insbesondere folgendes:
8.6.1 So hat der Auftraggeber unter anderem bei einer Stahlkarosserie oder anderen Ge-
genständen verbaute Aluminiumteile (auch Typenschilder etc.), Leichtmetalllegie-
rungen, Zinn, verspachtelte Oberflächen, Kunststoffe, Glasfaserwerkstoffe, sowie
sämtliche sonstigen Materialien, die in den Verfahren beschädigt oder zerstört wer-
den könnten (nachfolgend „Materialien“), zu kennzeichnen und separat auszu-
bauen. Ist der Ausbau nicht möglich, hat der Auftraggeber diese Materialien zu
kennzeichnen und uns ausdrücklich in Textform auf diese Materialien hinzuweisen.
Eine Untersuchung der Materialien der zu bearbeitenden Gegenstände ist durch
uns nicht geschuldet. Wir haften daher insbesondere nicht für die Abtragung oder
Zerstörung derartiger Materialien sowie für entstehende Fehlstellen, die infolge des
Verstoßes des Auftraggebers gegen seine Pflichten aus dieser Ziffer herrühren. In-
soweit stehen dem Auftraggeber auch keine Mängelgewährleistungsrechte zu.
8.6.2 Sofern der Auftraggeber entgegen unserer Empfehlung das KTL-Verfahren für
Überrollkäfige oder Gitterrohrrahmen durchführen lassen möchte (siehe hierzu. Ziff.
15.2), bohren wir diese am Tiefpunkt jedes Segments an, um den Beschichtungs-
und Einbrennprozess zu verbessern. Ist der Auftraggeber nicht mit Bohrungen ein-
verstanden oder sind diese für die Sicherheitszulassung des Überrollkäfigs oder
Gitterrohrrahmens technisch nicht zulässig, muss der Auftraggeber hierauf bei Auf-
tragserteilung ausdrücklich in Textform hinweisen.
8.6.3 Auch im Übrigen führen wir an allen Gegenständen Bohrungen durch, um übermä-
ßige Luftblasenbildung zu verhindern und das Ablaufen von Chemie und Wasch-
flüssigkeiten zu ermöglichen. Ist der Auftraggeber nicht mit Bohrungen einverstan-
den oder sind diese aus Sicherheitsgründen nicht zulässig, hat er uns hierauf aus-
drücklich bei Beauftragung in Textform hinzuweisen. Für Schäden wie Deformie-
rungen und Qualitätseinbußen bei der Beschichtung aufgrund dieser Anweisung
des Auftraggebers haften wir nicht. Untersagt der Auftraggeber uns die erforderli-
chen Bohrungen und treten am bearbeiteten Gegenstand Deformierungen oder
Qualitätseinbußen bei der Beschichtung auf, wird widerleglich vermutet, dass die
Anweisung des Bestellers hierfür allein ursächlich ist.
8.7 Nach der Bearbeitung von Lastelementen wie Haken und Ketten oder sonstigen sicher-
heitsrelevanten Gegenständen und Bauteilen, muss der Auftraggeber überprüfen, ob nach
den Arbeiten ein Lasteneinsatz noch gewährleistet ist. Eine diesbezügliche Gewähr wird
von uns nicht übernommen.
8.8 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß dieser Ziff. 8 nicht oder nicht recht-
zeitig nach und hat er dies zu vertreten, so sind wir – nachdem wir dem Aufraggeber er-
folglos eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzt haben – berech-
tigt, aber nicht verpflichtet, soweit möglich an seiner Stelle und auf seine Kosten die erfor-
derlichen Handlungen vorzunehmen.
8.9 Geht der zu bearbeitende Gegenstand infolge eines Verstoßes des Auftraggebers gegen
diese Ziff. 8 ohne unser Verschulden unter, verschlechtert er sich oder werden die Arbeiten
unausführbar, können wir einen der bereits erbrachten Arbeit entsprechenden Teil der Ver-
gütung und uns entstandene Auslagen vom Auftraggeber verlangen.
8.10 Für weitergehende Schäden, die uns dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen
Pflichten nach dieser Ziff. 8 nicht nachkommt, haftet der Auftraggeber im Übrigen nach den
gesetzlichen Vorschriften. Auch im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und An-
sprüche unberührt. - Vergütung, Zahlungsbedingungen, Verzug
9.1 Die Vergütung für unsere Leistungen wird im Angebot mitgeteilt. Abweichungen in der Be-
stellung gelten nicht. Die Vergütung gilt stets zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
9.2 Die Vergütung ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei Aufträgen von Unternehmern,
die sich nicht auf Fahrzeugkarosserien oder sonstige Fahrzeugteile beziehen (nachfolgend
„Industrieartikel“), spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der Rech-
nung beim Auftraggeber zur Zahlung fällig (nachfolgend „Zahlungsziel Industrieartikel“).
9.3 Die Vergütung für die Arbeiten an Fahrzeugkarosserien, Anbauteilen und/oder sonstigen
Fahrzeugteilen ist spätestens sieben Kalendertage nach Zugang der Rechnung beim Auf-
traggeber zur Zahlung fällig (nachfolgend „Zahlungsziel Fahrzeug“). Hat der Auftraggeber
die Zahlung auf den Rechnungsbetrag im Zeitpunkt der Abnahme noch nicht geleistet, wer-
den wir die Herausgabe oder den vereinbarten Transport der Fahrzeugkarosserie, Anbau-
teile und/oder sonstigen Fahrzeugteile verweigern.
9.4 Der jeweilige Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu überweisen. Wir sind berechtigt, vor Be-
ginn der Arbeiten eine angemessene Vorauszahlung sowie während der Durchführung der
Arbeiten angemessene Abschlagszahlungen (d.h. nach Arbeitsfortschritt) zu verlangen.
9.5 Sofern nicht anders vereinbart, sind für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags ggf.
erforderliche Vorbereitungs- und Fahrtzeiten vom Auftraggeber zu vergüten.
9.6 Der Auftraggeber gerät ohne Mahnung in Zahlungsverzug, wenn er Zahlungen nicht inner-
halb des jeweiligen Zahlungsziels (Industrieartikel oder Fahrzeug) geleistet hat. Die Vergü-
tung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu ver-
zinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens
vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins
(§ 353 HGB) unberührt.
9.7 Eine Zahlung gilt als geleistet, wenn wir über den Betrag verfügen können. Erst mit Eingang
der Zahlung auf unserem Konto endet ein etwaiger Zahlungsverzug des Auftraggebers. - Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
10.1 Sofern in diesen AGB nicht anders vereinbart, stehen dem Auftraggeber Aufrechnungs-
und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt
oder unbestritten ist. Dies gilt nicht für Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers, die auf
Gegenansprüchen des Auftraggebers aus demselben Vertragsverhältnis beruhen.
10.2 Zurückbehaltungsrechte von ABL bleiben unberührt. - Kündigung
11.1 Für Rücktritt und Kündigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
11.2 Im Falle einer freien Kündigung durch den Auftraggeber ist der Auftraggeber verpflichtet,
die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe des § 648 BGB zu bezahlen. - Pfandrecht
12.1 Uns steht wegen unserer Vergütungsansprüche aus dem erteilten Auftrag ein vertragliches
Pfandrecht (neben § 647 BGB) an den aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten
zu bearbeitenden Gegenstände zu.
12.2 Das Pfandrecht kann gegenüber Unternehmern auch wegen Forderungen aus durch uns
früher durchgeführten Arbeiten geltend gemacht werden, soweit sie mit dem vertragsge-
genständlichen Arbeitsgegenstand im Zusammenhang stehen. - Leistungszeit
13.1 Unsere Angaben über Leistungstermine und -fristen gelten stets nur annähernd und sind
als voraussichtliche Leistungstermine und -fristen für uns unverbindlich, es sei denn, ein
fester Leistungstermin oder eine feste Leistungsfrist ist von uns ausdrücklich zugesagt oder
vereinbart.
13.2 Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftrag-
geber eine Verlängerung oder Verschiebung von vereinbarten Leistungsterminen und -fris-
ten um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflich-
tungen gegenüber uns nicht nachkommt. Sind aufgrund der Komplexität der Lackierung
oder der Geometrie zusätzliche Prozessschritte notwendig oder wird Mehraufwand durch
Pflichtverletzungen des Auftraggebers erforderlich (insbesondere durch fehlende oder fal-
sche Auskünfte, fehlerhafte Demontage oder Montage auf (Roll)gestellen), können wir
ebenfalls die Verschiebung von vereinbarten Leistungsterminen und -fristen um den Zeit-
raum des Mehraufwands verlangen.
13.3 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Arbeiten, soweit diese durch höhere Gewalt oder
sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B.
Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung,
Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften,
Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördli-
chen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder Pandemien, insb. COVID-19) verur-
sacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Ar-
beiten wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von
vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Kündigung berech-
tigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern bzw. verschieben sich die ver-
einbarten Leistungstermine und -fristen um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer an-
gemessenen Anlauffrist. - Abnahme und Abholung, Gefahrübergang
14.1 Die Beendigung bzw. Fertigstellung unserer Arbeiten werden wir dem Auftraggeber mittei-
len (nachfolgend „Fertigstellungsmeldung“). Der Auftraggeber ist nach den gesetzlichen
Bestimmungen zur Abnahme unserer Arbeiten verpflichtet.
14.2 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Abnahme an dem Ort, an dem die Arbeiten ver-
einbarungsgemäß erbracht werden, also in unseren Geschäftsräumen.
14.3 Im Fall einer Versendung der bearbeiteten Gegenstände auf Grund einer individuellen Ver-
einbarung gemäß Ziff. 7.4 geht die Gefahr des zufälligen Untergangs spätestens mit der
Übergabe des bearbeiteten Gegenstands (wobei der Beginn des Verladevorgangs maß-
geblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Über-
gabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr
von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der bearbeitete Gegenstand versand-
bereit ist und wir dies dem Auftraggeber angezeigt haben.
14.4 Unsere Leistungen gelten als abgenommen, wenn
14.4.1 wir dem Auftraggeber nach Fertigstellung der Arbeiten eine angemessene Frist zur
Abnahme gesetzt haben und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser
Frist (i.d.R. 12 Werktage) unter Angabe eines wesentlichen Mangels verweigert hat.
14.4.2 Ist der Auftraggeber Verbraucher, wird die Abnahme nur fingiert, sofern wir den
Auftraggeber bei der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer
nicht erklärten oder ohne Angabe von wesentlichen Mängeln verweigerten Ab-
nahme hingewiesen haben.
14.5 Bearbeitete Gegenstände hat der Auftraggeber spätestens zwei Wochen nach Zugang der
Fertigstellungsmeldung abzuholen (nachfolgend „Abholfrist“). Holt der Auftraggeber die
bearbeiteten Gegenstände schuldhaft nicht innerhalb von zwei Wochen ab, ist er verpflich-
tet, uns die Kosten für Aufbewahrung und Erhaltung zu erstatten. Ab dem 15. Kalendertag
muss der Auftraggeber eine pauschale Standgebühr von EUR 12,00 netto pro Tag bezah-
len. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass ABL kein oder nur ein wesentlich
geringerer Schaden als die pauschale Entschädigung entstanden ist. ABL bleibt der Nach-
weis eines höheren Schadens und weiterer Schadensersatzansprüche unbenommen; die
pauschale Entschädigung wird auf den darüberhinausgehenden Schadensersatzanspruch
angerechnet. - Mängelansprüche, Ausschluss von Mängelansprüchen, Fristen und Verjährung
15.1 Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen
Vorschriften, soweit in diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes bestimmt ist.
15.2 Überrollkäfige oder Gitterrohrrahmen sind nicht für sämtliche notwendigen Prozessschritte
der KTL-Beschichtung und unserer sonstigen Verfahren geeignet. Möchte der Auftragge-
ber das KTL-Verfahren oder andere Verfahren entgegen unserer Empfehlung dennoch
durchführen, bemühen wir uns das jeweilige Verfahren bestmöglich anzuwenden. Mängel-
gewährleistungsansprüche oder sonstige Haftungsansprüche des Auftraggebers gegen-
über uns sind insoweit jedoch ausgeschlossen.
15.3 Wünscht der Auftraggeber ausdrücklich ein Verfahren oder die Bearbeitung von Gegen-
ständen, die wir ausgeschlossen haben oder von denen wir abgeraten haben, hat der Auf-
traggeber uns gegenüber keine Mängelgewährleistungsrechte oder sonstige Haftungsan-
sprüche für Qualitätseinbußen bei den Arbeiten oder die Zerstörung oder Verschlechterung
des Gegenstands. Auf unser Verlangen wird uns der Auftraggeber in Textform bestätigen,
dass er uns insoweit von jeglichen Mängelgewährleistungs- oder Haftungsansprüchen frei-
stellt.
15.4 Etwaige Mängelgewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen nur, sofern der
Mangel durch unsere Bearbeitung entstanden ist. Der Auftraggeber muss nachweisen,
dass ein etwaiger Mangel bei Gefahrübergang bestanden hat. Der Auftraggeber hat keine
Mängelgewährleistungsansprüche gegen uns, sofern der Gegenstand bereits vor Beginn
unserer Arbeiten beschädigt war oder nach Abholung des bearbeiteten Gegenstands Schä-
den verursacht werden.
15.5 Der Auftraggeber hat etwaige Mängelgewährleistungsansprüche im Falle von offensichtli-
chen Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme uns gegenüber in Textform an-
zuzeigen, wobei für die rechtzeitige Anzeige die Absendung der Anzeige innerhalb der
zweiwöchigen Frist genügt. Ein offensichtlicher Mangel liegt vor, wenn er dem durchschnitt-
lichen Auftraggeber ohne besondere Prüfung auffällt. Offensichtliche Mängel umfassen ins-
besondere auch die Vollständigkeit der bei uns abgeholten bzw. von uns ausgelieferten
Gegenstände. Für nicht offensichtliche Mängel gilt für die Anzeige in Textform die Frist der
Ziff. 15.6 entsprechend. Zeigt der Auftraggeber die Mängel nicht innerhalb der nach dieser
Ziff. 15.5 jeweils maßgeblichen Anzeigefrist an, kann er die Mängelgewährleistungsan-
sprüche nicht mehr gegenüber uns geltend machen. Die Anzeigefristen dieser Ziffer gelten
nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber ABL für Schäden aus
der zumindest fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit durch
ABL oder ihre Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus vorsätzlichen oder grob fahrlässi-
gen Pflichtverletzungen durch ABL oder ihre Erfüllungsgehilfen.
15.6 Die Verjährung von Mängelansprüchen des Auftraggebers beträgt – in Abweichung von
den gesetzlichen Vorschriften – 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies
gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bau-
werke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Verjährungsfristen vorschreibt.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber ABL für Schäden aus der zumin-
dest fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit durch ABL oder
ihre Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht-
verletzungen durch ABL oder ihre Erfüllungsgehilfen verjähren abweichend von den vor-
stehenden Regelungen ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften. - Haftung
16.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts ande-
res ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflich-
ten nach den gesetzlichen Vorschriften.
16.2 Wir haften nicht für Schäden, die aus der Missachtung der Hinweise hinsichtlich Transports,
Nutzung und Weiterverarbeitung in Ziff. 6 entstehen. Also insbesondere nicht für Schäden,
die aufgrund nicht fachgerechter Lagerung oder nicht fachgerechtem Transport; aufgrund
nicht gekennzeichneter Aluminiumteile und/oder aufgrund der Verwendung von Zinn ent-
stehen. Derartige Schäden liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers und sie
stellen auch keinen Mangel dar.
16.3 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Ver-
schuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit
haften wir – vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen
Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung) – nur
16.3.1 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
16.3.2 für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d. h. einer Ver-
pflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags über-
haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig ver-
traut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz
eines Schadens in Höhe von EUR 25.000,00 begrenzt.
16.4 Die sich aus Ziffer 16.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtver-
letzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzli-
chen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für unsere Leistungen übernommen haben und für An-
sprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
16.5 Wir haften nicht für Schäden an während der Arbeiten vereinbarungsgemäß verwendeten
Lackträgern oder an Behältnissen oder an (Roll)gestellen, die durch fachgerechte Arbeiten
entstehen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die während der Arbeiten verwendeten
Behältnisse oder Lackträger oder (Roll)gestelle starkem Verschleiß ausgesetzt werden,
wenn sie während des Bearbeitungsvorgangs genutzt bzw. für die Arbeiten eingesetzt wer-
den. Die Arbeiten mit Hitze, Säure, Lauge und Hochdruckwasserstrahl können auch bei
bestimmungsgemäßer Ausführung den Abbau der Verzinkung, Verformung, Materialabtrag
und Materialermüdung bewirken. - Geheimhaltung
17.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vertrauliche Informationen der ABL nicht zu veröffentli-
chen oder Dritten bekannt zu geben und die vertraulichen Informationen nur für den ver-
traglich vorhergesehenen Zweck zu verwenden. Der Auftraggeber muss alle vertraulichen
Informationen streng vertraulich behandeln, indem er ein angemessenes Maß an Sorgfalt
walten lässt, dass jedoch nicht geringer ist als das Maß an Sorgfalt das er bei der Wahrung
seiner eigenen vertraulichen Informationen anwendet; er darf keine von uns erhaltenen
vertraulichen Informationen an Dritte weitergeben, soweit dies nicht nachfolgend bestimmt
ist. Angestellte des Auftraggebers dürfen nur die für sie erforderlichen vertraulichen Infor-
mationen erhalten, sofern sie selbst einer dieser Ziff. 17 vergleichbaren Geheimhaltungs-
pflicht unterliegen. Der Auftraggeber ist für jede Verletzung dieser Vereinbarung durch eine
seiner Hilfspersonen verantwortlich, unabhängig davon, ob die jeweiligen Hilfspersonen
berechtigt waren, diese Informationen zu erhalten.
17.2 „Vertrauliche Informationen“ sind (i) alle Informationen in jedweder Form oder auf jedwe-
dem Datenträger, die dem Auftraggeber von uns zu irgendeinem Zeitpunkt offengelegt wer-
den oder von denen die empfangende Partei auf andere Weise im Rahmen der Zusam-
menarbeit Kenntnis erlangt, unabhängig davon, ob die Offenlegung vor oder nach Unter-
zeichnung dieser Vereinbarung direkt oder indirekt, schriftlich, mündlich oder durch Unter-
suchung oder Ansicht von Gegenständen erfolgt und unabhängig davon, ob sie einem
Recht des geistigen Eigentums unterliegen oder nicht, vorausgesetzt (i) sie haben einen
wirtschaftlichen Wert, (ii) wir haben ein berechtigtes Interesse an ihrer Geheimhaltung und
(iii) sie sind entweder von uns in angemessener Weise als vertraulich gekennzeichnet oder
unser berechtigte Interesse an der Geheimhaltung ergibt sich entweder aus der Natur der
Informationen oder der Art der Offenlegung.
Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken, gelten die folgenden In-
formationen als vertraulich, ohne dass sie als solche gekennzeichnet werden müssen, je-
doch vorbehaltlich der anderen in dieser Vereinbarung festgelegten Anforderungen: Ge-
schäfts- und Betriebsgeheimnisse, unsere Angebote und Preise, sowie sonstige Kosten,
Know-How, technische Daten, Software (einschließlich Quellentext und Maschinencode),
Zeichnungen, Spezifikationen, Datenblätter, technische Berichte, Wartungshandbücher,
Marketing- und Vertriebsmethoden, Designs, Instruktionen, Arbeitsweisen, Arbeitsvor-
gänge, Strategien, Technologie, Informationen, Identität von und Informationen zu Ange-
stellten, Kunden, Verkäufern, Zulieferern, Distributoren und Handelsvertretern, Informatio-
nen über unsere Geschäftstätigkeit, unsere Kunden, Mutter-, Tochter- und Konzerngesell-
schaften, personenbezogene Daten jeder natürlichen Person, die in einem Anstellungsver-
hältnis zu uns steht.
17.3 Die vorstehend genannte Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn (i) wir die Zustimmung zur
Offenlegung erteilt haben, (ii) der Empfänger der vertraulichen Informationen berufsrecht-
lich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, (iii) die Offenlegung vertraulicher Informationen
gegenüber Dritten zur Erfüllung der dem Auftraggeber unter diesem Vertrag obliegenden
Verpflichtung erforderlich ist, (iv) die vertraulichen Informationen dem Auftraggeber bereits
vor Abschluss dieses Vertrags oder durch öffentliche Quellen bekannt war, oder (v) der
Auftraggeber im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder sonstigen behördlichen Verfah-
rens zur Offenlegung vertraulicher Informationen oder eines Teils davon verpflichtet ist.
17.4 Wird der Auftraggeber im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder sonstigen behördlichen
Verfahrens zur Offenlegung vertraulicher Informationen oder eines Teils davon verpflichtet,
hat er uns darüber umgehend, vorab und unter Darlegung der rechtlichen Grundlage zu
informieren. Soweit eine rechtliche Pflicht zur Offenlegung im vorstehend genannten Fall
besteht, ist der Auftraggeber zu einer möglichst anonymisierten Offenlegung verpflichtet.
17.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet jederzeit auf unser Verlangen (i) alle schriftlichen vertrau-
lichen Informationen und alle anderen Unterlagen, die vertrauliche Informationen enthalten
oder wiedergeben, die sich im Besitz des Auftraggebers oder im Besitz seiner Hilfsperso-
nen befinden, unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, (ii) keine Kopien, Auszüge
oder sonstigen Reproduktionen ganz oder teilweise, mechanisch oder elektronisch, aufzu-
bewahren, mit Ausnahme von Backups, vorausgesetzt, die vertraulichen Informationen
sind nicht gesondert zugänglich und das Backup wird regelmäßig, mindestens alle sechs
Monate, gelöscht, und (iii) alle vom Auftraggeber oder seinen Vertretern auf der Grundlage
der vertraulichen Informationen erstellten Dateien, Dokumente, Memoranden, Notizen und
sonstigen Unterlagen zu vernichten und uns dies schriftlich zu bestätigen (eine Bestätigung
per E-Mail reicht nicht aus), es sei denn, es besteht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht.
17.6 Diese Geheimhaltungsverpflichtung überdauert die Laufzeit des Auftrags und endet in Be-
zug auf die jeweilige vertrauliche Information, wenn diese ohne Verstoß gegen Ziff. 17.2
nicht mehr vertraulich ist. Gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen, Daten früher zu
löschen oder zurückzugeben oder Daten dauerhaft geheim zu halten, bleiben unberührt. - Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Streitbeilegung
18.1 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber gilt vorbe-
haltlich zwingender internationalprivatrechtlicher Vorschriften ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbeson-
dere des UN-Kaufrechts, und unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Ist der
Auftraggeber Verbraucher und hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen
Staat, so bleibt ihm der Schutz nach den maßgeblichen Bestimmungen des Aufenthalts-
staats, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf, erhalten.
18.2 Soweit der auftraggebende Verbraucher bei Abschluss des Vertrags seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und entweder zum Zeitpunkt der Klageerhe-
bung durch uns aus Deutschland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher
Aufenthaltsort zu diesem Zeitpunkt unbekannt ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
unser Sitz.
18.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann iSd § 1 Abs. 1 HGB, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind die Gerichte an unserem
Sitz für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertragsver-
hältnis ausschließlich zuständig. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen
Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.
18.4 Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungs-
gesetz (VSBG) sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.